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6 Wochen Krank Zählt Das Wochenende Mit


6 Wochen Krank Zählt Das Wochenende Mit

Die Frage, ob Wochenenden bei der Berechnung der sechswöchigen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mitgezählt werden, ist ein häufig diskutiertes Thema. Die Antwort ist nicht immer eindeutig und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dieser Artikel soll Klarheit schaffen und die relevanten Aspekte beleuchten.

Grundlagen der Entgeltfortzahlung

Zunächst ist es wichtig, die Grundlagen der Entgeltfortzahlung zu verstehen. Gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn er unverschuldet arbeitsunfähig ist. Dieser Anspruch besteht für eine Dauer von bis zu sechs Wochen.

Wichtig: Die Arbeitsunfähigkeit muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Dieses Attest muss dem Arbeitgeber unverzüglich vorgelegt werden.

Wie werden die sechs Wochen berechnet?

Die Berechnung der sechs Wochen erfolgt kalendarisch. Das bedeutet, dass der Zeitraum vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des 42. Tages gerechnet wird. Hierbei ist es entscheidend, ob die Krankheitstage durchgehend sind oder ob es sich um wiederholte Erkrankungen handelt.

Durchgehende Erkrankung: Wenn ein Arbeitnehmer sechs Wochen ununterbrochen krank ist, werden die Wochenenden mitgezählt. Es werden also nicht nur die Arbeitstage berücksichtigt, sondern auch Samstage und Sonntage.

6 Wochen krank, 1 Tag arbeiten, wieder krank: Wer zahlt?
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Beispiel: Beginnt die Arbeitsunfähigkeit an einem Mittwoch, so enden die sechs Wochen am Dienstag der übernächsten Woche.

Wiederholte Erkrankungen und die 6-Wochen-Frist

Die Situation wird komplexer, wenn es sich um wiederholte Erkrankungen handelt. Hierbei ist der sogenannte Zeitraum von zwölf Monaten relevant. Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten aufgrund derselben Krankheit mehrfach arbeitsunfähig ist, werden die einzelnen Krankheitszeiten zusammengerechnet.

6 Wochen krank, 1 Tag arbeiten, wieder krank: Wer zahlt?
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Wichtig: Es muss sich um dieselbe Krankheit handeln. Bei unterschiedlichen Krankheiten beginnt die Frist jeweils neu.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist vom 1. Januar bis zum 15. Januar krank (15 Tage). Danach ist er vom 1. März bis zum 15. März aufgrund derselben Krankheit erneut krank (15 Tage). In diesem Fall werden die 15 Tage aus Januar und die 15 Tage aus März zusammengerechnet. Der Arbeitnehmer hat also bereits 30 Tage der sechswöchigen Entgeltfortzahlung ausgeschöpft. Die Wochenenden innerhalb der jeweiligen Krankheitszeiträume werden ebenfalls mitgezählt.

Die Rolle des Rahmenzeitraums

Neben dem 12-Monats-Zeitraum existiert auch ein sogenannter Rahmenzeitraum. Dieser Zeitraum beginnt mit dem ersten Tag der erneuten Arbeitsunfähigkeit. Innerhalb dieses Rahmenzeitraums werden alle Krankheitstage aufgrund derselben Krankheit zusammengerechnet, bis die sechs Wochen ausgeschöpft sind.

6 Wochen krank, 1 Tag arbeiten, wieder krank: Wer zahlt?
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Der Rahmenzeitraum ist besonders relevant, wenn die 12-Monats-Frist bereits überschritten wurde. Auch hier werden die Wochenenden mitgezählt.

Was passiert nach Ablauf der sechs Wochen?

Nach Ablauf der sechs Wochen Entgeltfortzahlung hat der Arbeitnehmer in der Regel Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. Das Krankengeld ist in der Regel geringer als das normale Gehalt. Die genaue Höhe des Krankengeldes hängt vom individuellen Verdienst und den Beitragssätzen ab.

6 Wochen krank, 1 Tag arbeiten, wieder krank: Wer zahlt?
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Wichtig: Um Krankengeld zu erhalten, muss der Arbeitnehmer weiterhin arbeitsunfähig sein und dies durch ein ärztliches Attest nachweisen. Zudem muss er sich bei der Krankenkasse melden und die erforderlichen Unterlagen einreichen.

Zusammenfassende Antwort auf die Frage: Zählt das Wochenende mit?

Ja, Wochenenden werden bei der Berechnung der sechswöchigen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mitgezählt, sowohl bei durchgehender Erkrankung als auch bei wiederholten Erkrankungen innerhalb des 12-Monats-Zeitraums und des Rahmenzeitraums. Die Berechnung erfolgt kalendarisch, unabhängig davon, ob es sich um Arbeits- oder Ruhetage handelt.

Es ist ratsam, sich bei Unklarheiten an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht oder an die Krankenkasse zu wenden, um individuelle Fragen zu klären und eine korrekte Berechnung der Entgeltfortzahlung sicherzustellen.

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