5 Abs 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz

Wer liebt es nicht, sich nach einer anstrengenden Arbeitswoche aufs Sofa zu kuscheln und die freie Zeit zu genießen? Was aber, wenn eine unerwartete Krankheit plötzlich dazwischenfunkt? Keine Sorge, das deutsche Arbeitsrecht hat da etwas für dich im Ärmel – genauer gesagt, § 5 Abs. 1 Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Klingt sperrig, ist aber im Grunde dein persönlicher Schutzschild, wenn die Gesundheit streikt!
Das EFZG, wie es kurz genannt wird, regelt im Allgemeinen die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Und hier kommt § 5 Abs. 1 Satz 2 ins Spiel: Er besagt, dass du als Arbeitnehmer deinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht verlierst, wenn du innerhalb von vier Wochen nach dem Ende einer Arbeitsunfähigkeit erneut erkrankst und diese Erkrankung auf derselben Ursache beruht. Das ist wichtig, denn ohne diese Regelung würden deine Entgeltfortzahlungsansprüche nach 6 Wochen enden und du müsstest dich eventuell mit Krankengeld begnügen, welches in der Regel geringer ausfällt. Stell dir vor, du bist gerade von einer Grippe genesen, fühlst dich aber noch schlapp und erwischst innerhalb von drei Wochen einen Rückfall – dank § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG musst du dir erstmal keine Sorgen um deinen Lohn machen!
Ein klassisches Beispiel ist, wie bereits erwähnt, die Grippe. Angenommen, du bist wegen einer Grippe zwei Wochen krankgeschrieben. Kurz nach deiner Rückkehr ins Büro spürst du wieder die gleichen Symptome. Wenn dein Arzt bestätigt, dass es sich um eine direkte Folge der ersten Grippe handelt, greift § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG. Auch chronische Erkrankungen wie beispielsweise Migräne können unter diese Regelung fallen, wenn sie in regelmäßigen Abständen auftreten und jeweils zu Arbeitsunfähigkeit führen. Ein weiteres Beispiel wäre eine Verletzung, die du dir im Sport zugezogen hast und die nach einer gewissen Zeit wieder aufbricht.
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Um den Nutzen von § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG optimal zu nutzen, solltest du einige Dinge beachten: Erstens, informiere deinen Arbeitgeber unverzüglich über deine erneute Arbeitsunfähigkeit und reiche eine neue ärztliche Bescheinigung ein. Zweitens, sprich mit deinem Arzt und bitte ihn, auf der Bescheinigung zu vermerken, dass die erneute Erkrankung auf derselben Ursache wie die vorherige beruht. Das ist entscheidend für die Anerkennung deines Anspruchs! Drittens, führe ein kleines Gesundheitstagebuch. Notiere, wann du krank warst, welche Symptome du hattest und welche Behandlungen du erhalten hast. Dies kann hilfreich sein, um den Zusammenhang zwischen den Erkrankungen nachzuweisen, falls es zu Problemen kommt.
Also, das nächste Mal, wenn dich eine Krankheit ausbremst, denke an § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG. Er ist dein Freund und Helfer im Dschungel des Arbeitsrechts und sorgt dafür, dass du dich auf deine Genesung konzentrieren kannst, ohne dir Sorgen um dein Gehalt machen zu müssen. Und vergiss nicht: Vorbeugen ist besser als Heilen! Achte auf deine Gesundheit, ernähre dich ausgewogen und sorge für ausreichend Bewegung und Entspannung, damit du die freie Zeit auch wirklich genießen kannst!
