Prokura Was Darf Man Nicht

Die Prokura ist eine umfassende, aber dennoch klar definierte Handlungsvollmacht im deutschen Handelsrecht. Sie ermöglicht es einem Prokuristen, im Namen eines Unternehmens rechtsverbindliche Geschäfte zu tätigen. Doch trotz ihrer Weitreiche ist die Prokura nicht grenzenlos. Es gibt bestimmte Handlungen und Bereiche, die einem Prokuristen ausdrücklich untersagt sind. Dieses Verständnis ist entscheidend, um sowohl die Rechte des Unternehmens als auch die Grenzen der Vollmacht des Prokuristen zu schützen.
Die Grenzen der Prokura: Was ein Prokurist nicht darf
Die Prokura ist im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Während § 49 HGB die Befugnisse des Prokuristen weitgehend festlegt, definiert das Gesetz indirekt auch, was ein Prokurist nicht darf. Diese Einschränkungen lassen sich in verschiedene Kategorien einteilen.
Grundlagengeschäfte und die Veränderung der Unternehmensstruktur
Ein Prokurist darf keine grundlegenden Entscheidungen treffen, die die Struktur oder den Zweck des Unternehmens verändern. Dies beinhaltet:
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- Die Veräußerung oder Belastung des gesamten Unternehmens.
- Die Auflösung des Unternehmens.
- Die Anmeldung des Unternehmens zur Insolvenz.
- Die Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung.
Diese Handlungen sind allein den Gesellschaftern oder dem Geschäftsführer vorbehalten, da sie das Fundament des Unternehmens berühren. Der Prokurist ist befugt, das Tagesgeschäft zu führen, nicht aber, über die Existenz des Unternehmens zu entscheiden.
Privatgeschäfte und Selbstkontrahierung
Ein Prokurist darf seine Prokura nicht für private Zwecke nutzen. Dies bedeutet konkret:

- Er darf keine Geschäfte im Namen des Unternehmens abschließen, die ihm oder einer ihm nahestehenden Person (z.B. Familienangehörigen) einen unangemessenen Vorteil verschaffen.
- Sogenannte Insichgeschäfte (§ 181 BGB) sind grundsätzlich unzulässig. Das bedeutet, dass ein Prokurist nicht gleichzeitig als Vertreter des Unternehmens und als Vertragspartner auf der anderen Seite des Geschäfts auftreten darf. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen einer gesonderten Genehmigung.
Der Schutz vor Interessenkonflikten steht hier im Vordergrund. Der Prokurist soll die Interessen des Unternehmens wahren und nicht seine eigenen.
Bestimmte höchstpersönliche Rechtsgeschäfte
Es gibt Rechtsgeschäfte, die so persönlich sind, dass sie nicht durch einen Prokuristen vorgenommen werden können. Beispiele hierfür sind:
- Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
- Die Erstellung einer letztwilligen Verfügung (Testament).
Diese Handlungen sind untrennbar mit der Person des Unternehmers oder der Gesellschafter verbunden und können nicht delegiert werden.

Sonderregelungen und Beschränkungen im Innenverhältnis
Auch wenn die Prokura im Außenverhältnis grundsätzlich unbeschränkt ist (§ 50 HGB), können im Innenverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Prokuristen bestimmte Beschränkungen vereinbart werden. Diese Beschränkungen sind jedoch gegenüber Dritten nicht wirksam, es sei denn, sie waren bösgläubig.
Beispiele für solche Beschränkungen sind:
- Wertgrenzen für einzelne Geschäfte (z.B. "Der Prokurist darf keine Verträge über 100.000 Euro abschließen").
- Beschränkungen auf bestimmte Geschäftsbereiche (z.B. "Der Prokurist ist nur für den Vertrieb zuständig").
- Erfordernis der Zustimmung des Geschäftsführers für bestimmte Handlungen.
Verstößt der Prokurist gegen diese internen Beschränkungen, so macht er sich gegenüber dem Unternehmen schadensersatzpflichtig. Die Wirksamkeit des abgeschlossenen Geschäfts gegenüber Dritten bleibt aber grundsätzlich bestehen.

Kreditaufnahme und Bürgschaften
Oftmals wird die Prokura dahingehend eingeschränkt, dass der Prokurist nicht ohne Zustimmung der Geschäftsführung oder Gesellschafter Kredite aufnehmen oder Bürgschaften für Dritte eingehen darf. Dies dient dem Schutz des Unternehmens vor übermäßiger Verschuldung.
Die genauen Grenzen hier sind aber immer von den internen Vereinbarungen und der konkreten Ausgestaltung der Prokura abhängig.
Konsequenzen bei Überschreitung der Befugnisse
Handelt ein Prokurist außerhalb seiner Befugnisse, so sind die Konsequenzen vielfältig. Im Innenverhältnis kann dies zu einer Abmahnung, Kündigung oder Schadensersatzforderungen führen. Im Außenverhältnis ist die Rechtslage komplexer. Grundsätzlich gilt, dass das Unternehmen an die Handlungen des Prokuristen gebunden ist, es sei denn der Dritte war bösgläubig und wusste oder hätte wissen müssen, dass der Prokurist seine Befugnisse überschreitet.
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In besonders schwerwiegenden Fällen kann das Handeln eines Prokuristen sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, beispielsweise bei Untreue oder Betrug.
Fazit
Die Prokura ist ein mächtiges Werkzeug, das einem Prokuristen weitreichende Befugnisse verleiht. Dennoch ist es wichtig zu verstehen, dass diese Vollmacht nicht grenzenlos ist. Die Einhaltung der gesetzlichen und internen Beschränkungen ist essentiell, um die Interessen des Unternehmens zu schützen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Für Unternehmen und Prokuristen empfiehlt es sich, die genauen Befugnisse und Grenzen der Prokura klar und eindeutig zu definieren und schriftlich festzuhalten. Regelmäßige Schulungen und Beratungen können helfen, Missverständnisse zu vermeiden und die Rechtssicherheit zu gewährleisten.
