Wer Darf Nicht In Den Betriebsrat Gewählt Werden

Die Wahl eines Betriebsrats ist ein wichtiger Schritt für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in einem Unternehmen. Doch nicht jeder Mitarbeiter kann automatisch in den Betriebsrat gewählt werden. Es gibt bestimmte gesetzliche Bestimmungen, die festlegen, wer nicht wählbar ist. Diese Bestimmungen sollen sicherstellen, dass der Betriebsrat effektiv und im Interesse der gesamten Belegschaft arbeiten kann.
Wer ist von der Wahl zum Betriebsrat ausgeschlossen?
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Wahlberechtigung und Wählbarkeit zum Betriebsrat. Die Wählbarkeit ist dabei enger gefasst als die Wahlberechtigung. Während nahezu jeder Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen darf, gibt es spezifische Gründe, die jemanden von der Kandidatur ausschließen.
1. Mangelnde Wahlberechtigung
Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer wahlberechtigt sein, um in den Betriebsrat gewählt werden zu können. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wer also zum Zeitpunkt der Wahl noch nicht 18 Jahre alt ist, kann nicht in den Betriebsrat gewählt werden. Dies schließt auch Auszubildende und dual Studierende ein, sofern sie das entsprechende Alter noch nicht erreicht haben.
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2. Nicht-Arbeitnehmereigenschaft
Personen, die keine Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG sind, sind ebenfalls von der Wählbarkeit ausgeschlossen. Dies betrifft vor allem:
- Selbstständige und Freiberufler: Da sie nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen.
- Leiharbeitnehmer: Allerdings gibt es hier eine wichtige Ausnahme. Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt sind, sind wahlberechtigt und wählbar. Die Zeiträume müssen nicht zusammenhängend sein, sondern können sich auch aus mehreren Einsätzen zusammensetzen.
- Organe der Gesellschaft: Hierzu zählen beispielsweise Vorstände von Aktiengesellschaften (AG) oder Geschäftsführer von GmbHs. Ihre Position ist von Natur aus auf Seiten des Arbeitgebers, weshalb sie nicht die Interessen der Arbeitnehmerschaft im Betriebsrat vertreten können.
3. Leitende Angestellte
Ein besonders wichtiger Punkt ist der Ausschluss von leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG. Die Definition des leitenden Angestellten ist jedoch nicht immer einfach und führt häufig zu Streitigkeiten. Das Gesetz definiert leitende Angestellte durch bestimmte Kriterien, die erfüllt sein müssen. Dazu gehören:

- Selbstständige Entscheidungsbefugnisse: Sie müssen befugt sein, selbstständig Entscheidungen zu treffen, die das Unternehmen oder einen wesentlichen Teilbereich beeinflussen.
- Personalverantwortung: Sie müssen Mitarbeiter einstellen oder entlassen können, oder eine umfassende Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern haben.
- Generalvollmacht oder Prokura: Sie müssen entweder eine Generalvollmacht oder Prokura besitzen.
Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jede Führungskraft automatisch ein leitender Angestellter ist. Es kommt auf die tatsächlichen Befugnisse und Verantwortlichkeiten an. Die bloße Bezeichnung als "Manager" oder "Leiter" reicht nicht aus. Entscheidend sind die tatsächlichen Kompetenzen im Betrieb.
4. Fehlende sechsmonatige Betriebszugehörigkeit
Ein weiterer wichtiger Faktor ist die Betriebszugehörigkeit. Um in den Betriebsrat gewählt werden zu können, muss ein Arbeitnehmer dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Betriebsratsmitglieder mit den betrieblichen Abläufen und den Interessen der Belegschaft vertraut sind.

Die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit muss nicht ununterbrochen sein. Mehrere kürzere Beschäftigungsverhältnisse im selben Betrieb können zusammengerechnet werden, sofern sie nicht durch längere Unterbrechungen getrennt sind.
5. Verlust der Wählbarkeit durch strafrechtliche Verurteilung
In seltenen Fällen kann auch eine strafrechtliche Verurteilung zur Unwählbarkeit führen. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer wegen einer Straftat verurteilt wurde, die ihn als Betriebsratsmitglied disqualifiziert. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei Verurteilungen wegen Betrugs, Untreue oder anderer Delikte, die die Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers in Frage stellen.

Was tun bei Zweifeln an der Wählbarkeit?
Wenn Zweifel an der Wählbarkeit eines Kandidaten bestehen, können sowohl der Arbeitgeber als auch die anderen Arbeitnehmer oder die Wahlvorstand Einspruch gegen die Wahl erheben. Der Einspruch muss innerhalb einer bestimmten Frist beim Arbeitsgericht eingelegt werden. Das Arbeitsgericht entscheidet dann über die Rechtmäßigkeit der Wahl.
Es ist ratsam, sich bei Unklarheiten frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um Fehler bei der Wahl zu vermeiden und die Rechte aller Beteiligten zu wahren. Eine korrekte Durchführung der Betriebsratswahl ist entscheidend für eine funktionierende Mitbestimmung im Betrieb.
Fazit
Die Bestimmungen zur Wählbarkeit zum Betriebsrat sind komplex, aber wichtig. Sie sollen sicherstellen, dass der Betriebsrat sich aus kompetenten und vertrauenswürdigen Mitgliedern zusammensetzt, die die Interessen der gesamten Belegschaft vertreten können. Achten Sie bei der Wahl auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, um Rechtsstreitigkeiten und eine ungültige Wahl zu vermeiden. Informieren Sie sich gründlich und holen Sie sich im Zweifelsfall rechtlichen Rat!
