Freibetrag 3 Nr 26 Estg

Kennen Sie sich mit allen Steuerfreibeträgen aus? Viele Menschen übersehen den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG, obwohl er eine willkommene Möglichkeit zur Steuerersparnis bieten kann. Dieser Artikel richtet sich an ehrenamtlich Tätige und Vereine, die mehr über diesen Freibetrag erfahren möchten. Wir erklären verständlich, wer ihn in Anspruch nehmen kann, wie er funktioniert und worauf man achten sollte, damit Sie Ihre ehrenamtliche Tätigkeit optimal nutzen können.
Was ist der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG?
Der § 3 Nr. 26 EStG, oft einfach nur als "Übungsleiterfreibetrag" oder "Ehrenamtspauschale" bezeichnet, ist eine steuerliche Vergünstigung für Personen, die sich ehrenamtlich engagieren. Er ermöglicht es, Einkünfte aus bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten bis zu einer gewissen Höhe steuerfrei zu vereinnahmen. Im Grunde ist es eine Anerkennung für den unbezahlten Einsatz im Gemeinwohl.
Der Freibetrag ist nicht zu verwechseln mit der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG. Auch wenn beide Paragraphen sich mit ehrenamtlicher Tätigkeit befassen, unterscheiden sie sich in den Voraussetzungen und der Höhe des Freibetrags.
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Wer kann den Freibetrag nutzen?
Nicht jede ehrenamtliche Tätigkeit qualifiziert sich automatisch für den Übungsleiterfreibetrag. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Die Tätigkeit muss im ideellen Bereich eines Vereins, einer gemeinnützigen Organisation, einer Kirche oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt werden.
- Die Tätigkeit muss nebenberuflich erfolgen. Das bedeutet, dass sie nicht den Haupterwerb darstellen darf.
- Die Tätigkeit muss eine der folgenden sein:
- Übungsleiter (z.B. Trainer im Sportverein, Chorleiter, Kursleiter)
- Ausbilder
- Erzieher
- Betreuer
- Oder eine vergleichbare Tätigkeit.
Wichtig: Der Freibetrag kann nicht für Tätigkeiten in Anspruch genommen werden, die im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt werden, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.

Wie hoch ist der Freibetrag?
Die Höhe des Freibetrags beträgt aktuell (Stand 2023) 3.000 Euro pro Jahr. Dieser Betrag kann für Einkünfte aus den genannten Tätigkeiten steuerfrei vereinnahmt werden. Erst wenn die Einkünfte diesen Betrag übersteigen, müssen sie versteuert werden.
Beispiel: Sie sind als Fußballtrainer in einem Sportverein tätig und erhalten dafür eine Aufwandsentschädigung von 2.500 Euro pro Jahr. Dieser Betrag bleibt komplett steuerfrei, da er unter dem Freibetrag von 3.000 Euro liegt.

Was passiert, wenn die Einkünfte den Freibetrag übersteigen?
Wenn Ihre Einkünfte aus der ehrenamtlichen Tätigkeit den Freibetrag von 3.000 Euro übersteigen, müssen Sie den übersteigenden Betrag versteuern. Es ist wichtig, diese Einkünfte in Ihrer Steuererklärung anzugeben.
Beispiel: Sie sind als Chorleiter tätig und erhalten dafür eine Aufwandsentschädigung von 4.000 Euro pro Jahr. In diesem Fall müssen Sie 1.000 Euro (4.000 Euro - 3.000 Euro) versteuern.

Wie weise ich die Tätigkeit nach?
Um den Freibetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie Ihre ehrenamtliche Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt nachweisen. In der Regel genügt eine Bestätigung des Vereins oder der Organisation, für die Sie tätig sind. Diese Bestätigung sollte folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Vereins/der Organisation
- Ihr Name und Ihre Anschrift
- Art der Tätigkeit (z.B. Fußballtrainer)
- Zeitraum der Tätigkeit
- Höhe der erhaltenen Aufwandsentschädigung
Bewahren Sie diese Bestätigung gut auf, um sie bei Bedarf dem Finanzamt vorlegen zu können.

Unterschied zur Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG)
Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ist ein weiterer Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten. Der wesentliche Unterschied zum Übungsleiterfreibetrag besteht darin, dass die Ehrenamtspauschale für jede andere ehrenamtliche Tätigkeit in Frage kommt, die nicht unter die Tätigkeiten des § 3 Nr. 26 EStG fällt. Beispielsweise Tätigkeiten im Vorstand eines Vereins, die Organisation von Veranstaltungen oder die Pflege der Vereinsanlagen.
Die Ehrenamtspauschale ist mit aktuell 840 Euro pro Jahr deutlich niedriger als der Übungsleiterfreibetrag. Außerdem können beide Freibeträge nicht gleichzeitig für dieselbe Tätigkeit in Anspruch genommen werden. Es ist wichtig, zu prüfen, welcher Freibetrag für Ihre individuelle Situation vorteilhafter ist. Sie können aber beide Pauschalen für unterschiedliche Tätigkeiten in Anspruch nehmen, solange die Voraussetzungen jeweils erfüllt sind.
Tipps zur Nutzung des Freibetrags
- Dokumentieren Sie Ihre Tätigkeit sorgfältig: Führen Sie ein Protokoll über Ihre ehrenamtlichen Stunden und die erhaltenen Aufwandsentschädigungen.
- Beantragen Sie eine Bestätigung vom Verein: Stellen Sie sicher, dass Sie eine Bestätigung über Ihre Tätigkeit und die erhaltenen Zahlungen vom Verein erhalten.
- Nutzen Sie Steuersoftware oder einen Steuerberater: Wenn Sie unsicher sind, wie Sie den Freibetrag in Ihrer Steuererklärung angeben müssen, nutzen Sie eine Steuersoftware oder wenden Sie sich an einen Steuerberater.
Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ist eine wertvolle Möglichkeit, Ihre ehrenamtliche Tätigkeit steuerlich zu begünstigen. Indem Sie die Voraussetzungen kennen und Ihre Tätigkeit sorgfältig dokumentieren, können Sie sicherstellen, dass Sie diesen Freibetrag optimal nutzen und Ihre Steuern senken. Vergessen Sie nicht, dass ehrenamtliches Engagement ein wichtiger Beitrag zur Gesellschaft ist und diese steuerliche Anerkennung eine willkommene Unterstützung darstellt. Nutzen Sie diese Chance!
