Bekommt Man Kindergeld In Der Ausbildung

Die Frage, ob man während einer Ausbildung Kindergeld erhält, ist ein wichtiger Aspekt für viele junge Menschen und deren Eltern. Das Kindergeld ist eine staatliche Leistung, die Familien finanziell unterstützen soll. Ob ein Kind während der Ausbildung anspruchsberechtigt ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Voraussetzungen und Regelungen.
Grundsatz: Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr des Kindes. Dies gilt auch, wenn das Kind sich in einer Ausbildung befindet. Allerdings gibt es einige Ausnahmen und Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit der Anspruch weiterhin besteht.
Wichtig ist festzuhalten, dass es sich bei der Ausbildung nicht zwangsläufig um eine schulische Ausbildung handeln muss. Auch eine betriebliche Ausbildung (duale Ausbildung) erfüllt diese Voraussetzung. Entscheidend ist, dass die Ausbildung einen klaren Ausbildungscharakter hat und auf einen berufsqualifizierenden Abschluss abzielt.
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Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch während der Ausbildung
Der Kindergeldanspruch während der Ausbildung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die wichtigsten sind:
- Alter: Das Kind darf das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Ausbildung: Es muss sich um eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Studium handeln. Eine zweite Ausbildung kann unter Umständen auch berücksichtigt werden, dazu später mehr.
- Erwerbstätigkeit: Die Erwerbstätigkeit des Kindes darf den Anspruch nicht gefährden. Hier gibt es bestimmte Einkommensgrenzen und Regelungen.
Erwerbstätigkeit und Kindergeld
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Erwerbstätigkeit des Kindes während der Ausbildung. Grundsätzlich schließt eine Erwerbstätigkeit den Kindergeldanspruch nicht automatisch aus. Allerdings gibt es hier Regelungen, die beachtet werden müssen.

Früher gab es eine Einkommensgrenze, die nicht überschritten werden durfte. Diese Einkommensgrenze wurde jedoch abgeschafft. Das bedeutet, dass die Höhe des Einkommens des Kindes während der Ausbildung grundsätzlich keinen Einfluss mehr auf den Kindergeldanspruch hat.
Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Wenn das Kind mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, kann der Kindergeldanspruch entfallen. In diesem Fall geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht und die Ausbildung in den Hintergrund tritt.

Es ist also wichtig, dass die Erwerbstätigkeit des Kindes während der Ausbildung auf ein vertretbares Maß begrenzt ist. Ein Minijob oder eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als 20 Stunden pro Woche stellen in der Regel kein Problem dar.
Zweite Ausbildung und Kindergeld
Auch bei einer zweiten Ausbildung kann unter Umständen ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn die erste Ausbildung noch nicht abgeschlossen wurde oder wenn die zweite Ausbildung in engem sachlichen Zusammenhang mit der ersten Ausbildung steht.

Ein Beispiel für einen engen sachlichen Zusammenhang wäre, wenn nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein Studium im gleichen Fachbereich aufgenommen wird. In diesem Fall kann der Kindergeldanspruch weiterhin bestehen.
Die Entscheidung, ob ein sachlicher Zusammenhang besteht, wird jedoch von der Familienkasse getroffen und ist oft von den individuellen Umständen abhängig. Es empfiehlt sich, im Zweifelsfall eine Anfrage bei der Familienkasse zu stellen.

Übergangszeiten und Kindergeld
Auch in Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Dies gilt beispielsweise, wenn das Kind nach dem Schulabschluss auf einen Ausbildungsplatz wartet oder ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) absolviert.
Der Kindergeldanspruch besteht in diesen Fällen, wenn die Übergangszeit nicht länger als vier Monate dauert und das Kind nachweislich bemüht ist, einen Ausbildungsplatz zu finden oder die Zeit sinnvoll zu nutzen.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Anspruch auf Kindergeld während der Ausbildung grundsätzlich bis zum 25. Lebensjahr besteht. Wichtig ist, dass die Ausbildung einen berufsqualifizierenden Charakter hat und die Erwerbstätigkeit des Kindes nicht überhandnimmt. Die Abschaffung der Einkommensgrenze hat die Situation für viele Familien vereinfacht. Bei Unsicherheiten und speziellen Fallkonstellationen ist es ratsam, sich direkt an die Familienkasse zu wenden, um eine individuelle Beratung zu erhalten.
